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Online-Marktplatz – Bestimmungen zu Jugendschutz

Eine Information für alle Nutzer


Quelle:


Nachfolgender Text ist veröffentlicht auf https://www.it-recht-kanzlei.de/jugendschutz-erotik-pornographie.html

Zitat:

„Gerade im Online-Bereich haben die leichte Zugänglichkeit und weitgehende Anonymisierung von Nutzeraktivitäten den Konsum sexuell aufgeladener Inhalte befeuert und die Rentabilität von pornographischen Angeboten und erotisch geprägter Werbung exponentiell ansteigen lassen. Allerdings hat das Internet nicht nur das Nutzungsverhalten von Erwachsenen revolutioniert.
Auch Kinder und Jugendliche machen von dessen Vorzügen seit langem Gebrauch und laufen so zunehmend Gefahr, mit entwicklungsbeeinträchtigenden, anstößigen Inhalten konfrontiert zu werden. Hierauf hat Gesetzgeber mit zahlreichen jugendschutzrechtlichen Restriktionen für Anbieter reagiert und in Abhängigkeit vom Gefährdungsgrad ein differenziertes Pflichtenprogramm für Sexual Content geschaffen. Der folgende Beitrag greift die im Einzelfall delikate Abgrenzung zwischen unzulässigen, eingeschränkt zulässigen und unbedenklichen sexuellen Inhalten auf und zeigt, welche jugendschutzrechtlichen Vorgaben Anbieter für die jeweilige Kategorie zu beachten haben.

I. Zulässigkeitsbeschränkungen für sexuelle Inhalte im Internet nach dem Jugendschutzrecht

Für Erwachsene im Rahmen der gesetzlichen Grenzen weitgehend unbedenklich, vermögen sexuell aufgeladene Darstellungen und Angebote gerade gegenüber Kindern und Jugendlichen Wirkungen zu entfalten, welche eine ungehinderte, selbstbestimmte und altersgerechte Sozial- und Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen, indem sie durch Verzerrungen der Realität, verstörende Ausprägungen oder Obszönität den geistigen Reifegrad manipulieren und so nicht nur psychische Überforderungen, sondern auch psychosexuelle, charakterliche Störungen begründen können.
Als Reaktion auf diese latente Gefährdungslage (vor allem im Internet) hat der Gesetzgeber auf verschiedenen Ebenen die Zulässigkeit von sexuellen Inhalten an strenge jugendschutzrechtliche Voraussetzungen geknüpft und deren Verbreitung und Zugänglichmachung restriktiven Anforderungen unterzogen.

Hierbei differenzieren die einschlägigen Vorschriften ob des Beschränkungsumfangs maßgeblich nach der konkreten inhaltlichen Ausprägung des jeweiligen Sexual Content und schaffen mithin ein abgestuftes Schutzkonzept, welches von einem

- Totalverbot harter Pornographie über ein
- Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bei einfacher Pornographie bis hin zu einer
- Erlaubnis mit Verwendungseinschränkungen für sonstige potentiell entwicklungsbeeinträchtigende Erotik reicht.

Die von Anbietern im Internet einzuhaltenden Regelungen bestimmen sich vor allem nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Bundesländer (JMStV).

Jugendgefährdende sexuelle Inhalte in Telemedien, §§4,5 JMStV

Während das JuschG die Zulässigkeit von sexuellen Inhalten gegenüber Minderjährigen auf physischen Trägermedien reguliert, unterliegt die Verbreitung und Zugänglichmachung von jugendgefährdenden, da sexuell ausgeprägten unkörperlichen Angeboten in Telemedien, zu welchen insbesondere das Internet zählt, den besonderen Anforderungen des JMStV.
Der Staatsvertrag verpflichtet jegliche Website-Betreiber und andere Anbieter, die im Internet eigene Inhalte zur Verfügung halten, und zwingt sie zur Einhaltung besonderer jugendschutzrechtlicher Zugangsschranken.

Hierbei teilen die maßgeblichen Bestimmungen die jugendschutzrechtlich relevanten Angebote in Parallelität zu den Vorschriften des JuSchG in drei verschiedene Kategorien ein. Unterschieden wird insofern zwischen

- absolut unzulässigen,
- relativ unzulässigen und
- entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten.

Korrespondierend mit den Straftatbeständen der §§184ff. StGB erfolgt die Kategorisierung von sexuellen Inhalten in Telemedien – insbesondere im Internet – in Abhängigkeit von der inhaltlichen Ausprägung der jeweiligen Darstellung.

a) Absolut unzulässige sexuelle Inhalte, §4 Abs. 1 JMStV

Eine abschließende Auflistung absolut unzulässiger Angebote in Telemedien geht aus § 4 Abs. 1 JMStV hervor. Derartige Inhalte unterliegen einem grundsätzlichen Verbreitungsverbot und dürfen in keiner Weise verfügbar gemacht oder bereitgehalten werden.
Zu beachten ist, dass die absolute Unzulässigkeit hier über den Jugendschutz hinausgeht und nicht nur gegenüber Minderjährigen, sondern gegenüber jeder Bevölkerungsgruppe unabhängig vom tatsächlichen Alter gilt!

Nach §4 Nr. 10 JMStV unterfallen der Kategorie absolut unzulässiger Inhalte alle pornographische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
Erfasst wird somit die unkörperliche Form exakt derjenigen hartpornographischen Schriften, deren jedweden Umlauf der Gesetzgeber in den §§ 184a-c StGB mit einer unabdingbaren Strafe bedroht und die infolgedessen auch in körperlicher Form gemäß §15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG unter keinen Umständen verbreitet werden dürfen.
Gleichermaßen, und der Wertung der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. b. und 184c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB entsprechend, gelten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV solche Inhalte als absolut unzulässig, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, die also das sexuelle Posing Minderjähriger wiedergeben.
Die maßgeblichen sexuellen Inhalte müssen sich nicht zwingend auf reale Personen beziehen oder diese gar optisch erkennbar werden lassen. Gleichermaßen unzulässig sind entsprechende virtuelle Darstellungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen durch elektronische Simulation erfüllen.

b) Relativ unzulässige sexuelle Inhalte, §4 Abs. 2 JMStV

Eine abgeschwächte Form des Totalverbots gilt nach §4 Abs. 2 JMStV für sogenannte relativ unzulässige Inhalte. Diese dürfen zwar grundsätzlich ebenfalls in keiner Form verbreitet oder zugänglich gemacht werden, allerdings existiert ein Erlaubnisvorbehalt für den Fall, dass von Seiten des Anbieters sichergestellt wird, dass die Inhalte nur von Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppen wahrgenommen werden können und mithin Kindern und Jugendlichen von vornherein und vollumfänglich unzugänglich sind.
Um sich auf die ausnahmsweise gewährte Erlaubnis berufen zu können, muss der jeweilige Diensteanbieter durch geeignete technische Verfahren eine zuverlässige Altersverifikation des zugangsbegehrenden Nutzers gewährleisten und die Wahrnehmbarkeit der Inhalte von einer erfolgreichen Bestätigung der Volljährigkeit abhängig machen.
Die vor allem verfahrenstechnischen und informationstechnologischen Anforderungen an die Umfänglichkeit, Lückenlosigkeit und Authentizität von verwendeten Altersverifikationssystemen sind durch die kontrollinstanzlich zuständigen Landesmedienanstalten und die Gerichte in den letzten Jahren kontinuierlich ausgeweitet und konkretisiert worden.“